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Mit dem Fahrrad unterwegs: Darauf sollten Sie achten

Das Coronavirus macht es möglich: Dass die Deutschen in der Krise wieder mehr auf das Fahrrad setzen, ist zumindest ein positiver Effekt von Covid-19. Da parallel der Frühling Einzug hält, kommen sogar bisherige Fahrrad-Muffel auf den Geschmack. Wer mit dem Rad unterwegs ist, sollte aber bestimmte Regeln kennen, auf die der ADAC hinweist.

Grundvoraussetzung: Das Fahrrad muss verkehrstauglich sein. Ein Muss sind deshalb zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen, Vorder- und Rücklicht, Reflektoren an Pedalen und Speichen oder den Reifen sowie eine funktionierende Klingel.

Wer auf dem Radweg fährt, darf diesen nur in der entgegengesetzten Richtung befahren, wenn der Radweg explizit für beide Richtungen freigegeben ist. Hinzu kommt: An Zebrastreifen müssen Autofahrer Radfahrern nur Vorfahrt gewähren, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben. Und Einbahnstraßen dürfen nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, wenn das ein Zusatzschild anzeigt.

Grundsätzlich empfiehlt der ADAC Radfahrern zur eigenen Sicherheit einen Helm zu tragen, selbst wenn keine Helmpflicht besteht.

Gut zu wissen: In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es 2020 wichtige Änderungen für mehr Sicherheit im Radverkehr. So müssen Autos beim Überholen innerorts mindestens einen Abstand von 1,5 Metern, außerorts von 2 Metern halten. Außerdem dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die innerorts rechts abbiegen, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren.

Andreas Reiners

Ärger mit dem Flieger: Diese Rechte haben Fluggäste

An vielen Flughäfen geht es in der Urlaubszeit chaotisch zu, Flüge verspäten sich oder fallen gleich ganz aus. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken? Die Experten der Huk-Coburg geben Tipps.

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die Huk-Coburg, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte zurückgreifen.

Auch Pauschalreisenden stehen die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen.

mid / arei