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Hotel-Branche am Abgrund

Die Existenz vieler Hoteliers ist bedroht. Die Corona-Krise hat sich erheblich auf die Zahl der Gästeübernachtungen in Deutschland ausgewirkt. Maßgeblich dafür ist das seit Mitte März geltende Beherbergungsverbot für Privatreisende. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gab es im März insgesamt 15,6 Millionen Übernachtungen in- und ausländischer Gäste. Das sind 53 Prozent weniger als im März 2019. Dies ist der mit Abstand stärkste Rückgang gegenüber einem Vorjahresmonat seit Beginn der Zeitreihe 1992.

Die Übernachtungen von Gästen aus dem Ausland nahmen im Vergleich zum März 2019 um 67 Prozent auf 2,0 Millionen ab. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland verringerte sich um 50 Prozent auf 13,6 Millionen.

Nach einem Anstieg der Übernachtungszahlen in den Monaten Januar und Februar führte der starke Einbruch im März zu einem Aufkommen von nur 72,4 Millionen Übernachtungen im ersten Quartal 2020. Das ist ein Rückgang von 17 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Ralf Loweg

Ärger mit dem Flieger: Diese Rechte haben Fluggäste

An vielen Flughäfen geht es in der Urlaubszeit chaotisch zu, Flüge verspäten sich oder fallen gleich ganz aus. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken? Die Experten der Huk-Coburg geben Tipps.

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die Huk-Coburg, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte zurückgreifen.

Auch Pauschalreisenden stehen die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen.

mid / arei