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Luftverkehr: Minimal-Programm in Frankfurt und München

Der Notbetrieb an den beiden größten deutschen Luftverkehrs-Drehkreuzen Frankfurt und München wird ausgeweitet. Beide Betreiberfirmen setzen ein radikales Minimal-Programm um – kein Wunder angesichts des Einbruchs bei den Passagierzahlen um bis zu 95 Prozent nach dem Ende der Rückholflüge.

Die Fraport AG konzentriert deswegen die gesamten Abfertigungsprozesse von Fluggästen im Terminal 1. “Ab dem 7. April wird das derzeit nur noch im Bereich E betriebene Terminal 2 bis auf weiteres nicht für die Passagierabfertigung genutzt”, so ein Sprecher. Der Check-in wird im Terminal 1 in Halle B gebündelt. Die Passagiere erreichen von dort aus nach der Sicherheitskontrolle die weiter betriebenen Bereiche an den Flugsteigen A und B.

Bei der Flughafen München GmbH (FMG) haben sich Airport-Management und Betriebsrat auf die sofortige Einführung von Kurzarbeit bei FMG und deren Abfertigungstochter AeroGround geeinigt. Diese Maßnahme betrifft mehrere Tausend Mitarbeiter aus allen Betriebsbereichen. Der jeweilige Umfang wird individuell festgelegt. “Durch die Einführung der Kurzarbeit sollen die Arbeitsplätze bei FMG und AeroGround in der Krisenzeit gesichert werden”, so ein Sprecher.

Rudolf Huber

Ärger mit dem Flieger: Diese Rechte haben Fluggäste

An vielen Flughäfen geht es in der Urlaubszeit chaotisch zu, Flüge verspäten sich oder fallen gleich ganz aus. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken? Die Experten der Huk-Coburg geben Tipps.

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die Huk-Coburg, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte zurückgreifen.

Auch Pauschalreisenden stehen die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen.

mid / arei