Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die schulischen Angelegenheiten, dann kann dieser auch die Schulform eigenverantwortlich festlegen. Soll das Kind beispielsweise ein Internat besuchen, kann vom anderen Elternteil die Beteiligung an den Kosten als Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Die höheren Kosten müssen allerdings angemessen sein. Auch dürfen andere schulische Möglichkeiten nicht den gleichen Erfolg versprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2019 (AZ: 20 UF 105/18).
Ralf Loweg