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Urlaub 2020: Storno-Welle in Deutschland

Die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung wegen der Corona-Krise wurde gerade verlängert. Bis Mitte Juni 2020 bleiben also viele Flieger auch weiterhin am Boden. Das bedeutet: Hotelbetten bleiben leer und Touristenattraktionen unbesucht.

Viele deutsche Urlauber hatten das schon befürchtet und gehen deshalb auf Nummer sicher: 27 Prozent haben ihre nächste bereits gebuchte Urlaubsreise inzwischen komplett storniert beziehungsweise haben vor, dies zu tun. Das ergibt eine aktuelle Forsa-Umfrage im Auftrag des Direktversicherers CosmosDirekt.

Für die Bevölkerungsrepräsentative Umfrage “Urlaubsreisen in der Corona-Krise” des Meinungsforschungsinstituts Forsa im April 2020 wurden 1.003 nach systematischen Zufallsverfahren ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren in Deutschland befragt.

Ralf Loweg

Ärger mit dem Flieger: Diese Rechte haben Fluggäste

An vielen Flughäfen geht es in der Urlaubszeit chaotisch zu, Flüge verspäten sich oder fallen gleich ganz aus. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken? Die Experten der Huk-Coburg geben Tipps.

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Der Ticketpreis spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die Huk-Coburg, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte zurückgreifen.

Auch Pauschalreisenden stehen die Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen.

mid / arei