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Fitnessstudios: So kommt man aus den Verträgen raus

Die zahlreichen guten Vorsätze treiben die Menschen im neuen Jahr in Scharen in die Fitnessstudios. Doch sind wir ehrlich: Viele halten nicht lange durch. Doch was macht man, wenn feststellen muss, dass das Fitnessstudio doch nicht der richtige Ort für einen ist? Experten des Versicherers ARAG erklären, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.

Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den AGB des Sportstudios. Es gibt aber Möglichkeiten für eine außerordentliche Kündigung, zum Beispiel nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.

Eine Möglichkeit: Eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber, wenn zum Beispiel ein Kurs ersatzlos wegfällt, der für den Kunden aber wichtig war. Vorher muss man sich allerdings beschwert und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben.

Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist dagegen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden. Bei einer Schwangerschaft wird von manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen.

Die Experten weisen darauf hin, dass man den Vertrag aber auch aus wichtigem Grund in der Regel nur innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 14 Tagen ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen kann.

Andreas Reiners

 

Bei Spritztour mit gestohlenem Roller erwischt

Wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls werden sich ein 20-, ein 16- und ein 14-Jähriger verantworten müssen, die am Mittwoch kurz nach 18.00 Uhr in der Eberstraße in Kornwestheim mit einem gestohlenen Roller unterwegs war.

Die drei Tatverdächtigen fielen auf, da sie zu dritt auf dem Roller saßen, keine Helme trugen und das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet war. Beamte des Polizeireviers Kornwestheim unterzogen das Trio einer Kontrolle. Im Laufe der Maßnahme gaben die drei zu, dass der Roller kurzgeschlossen worden sei und sich nicht ausschalten lasse. Außerdem teilte der 20-Jährige, der den Roller gelenkt hatte, mit, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Zeitgleich stellte sich heraus, dass sich der Besitzer des Fahrzeugs gerade beim Polizeirevier befand, um Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten. Dieser kümmerte sich im weiteren Verlauf um sein Gefährt. Die drei Tatverdächtigen wurden nun zum Polizeirevier gebracht und durchsucht. Bei dem 20-Jährigen fanden die Polizisten eine kleine Menge Betäubungsmittel auf. Der 16 Jahre alte Jugendliche hatte ein verbotenes Springmesser und Zubehör zum Betäubungsmittelkonsum in seiner Jackentasche. In einer Bauchtasche, die der Jüngste mitführte, wurde Werkzeug aufgefunden. Die Gegenstände wurden beschlagnahmt. Anschließend kontaktierten die Beamten die Erziehungsberechtigten der beiden Jugendlichen, die von ihren Müttern abgeholt wurden. Der 16-Jährige wird zusätzlich mit einer Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz rechnen müssen. Der 20-Jährige, der über den Diebstahl hinaus auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt wird, wurde nach der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen ebenfalls auf freien Fuß entlassen.